RS OGH 2003/10/14 1Ob195/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2003
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Norm

ABGB §364c B2
ABGB §881 Abs2 II

Rechtssatz

Dem Begünstigten eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, der in dieser Rechtsstellung zugleich Begünstigter eines echten Vertrags zugunsten Dritter ist, steht es frei, mit dem verbotsbelasteten Versprechenden Vereinbarungen über die Modalitäten jener Leistung zu schließen, deren Erbringung durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot gesichert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118167

Dokumentnummer

JJR_20031014_OGH0002_0010OB00195_03P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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