Norm
ABGB §364c B2Rechtssatz
Dem Begünstigten eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, der in dieser Rechtsstellung zugleich Begünstigter eines echten Vertrags zugunsten Dritter ist, steht es frei, mit dem verbotsbelasteten Versprechenden Vereinbarungen über die Modalitäten jener Leistung zu schließen, deren Erbringung durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot gesichert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118167Dokumentnummer
JJR_20031014_OGH0002_0010OB00195_03P0000_003