Norm
AußStrG 2005 §140 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 182d AußStrG soll verhindern, dass Informationen, die erst durch ein Gerichtsverfahren vermittelt werden, gegen den Willen der betroffenen Personen weitergegeben werden. Es ist mit Art 6 MRK nicht in Einklang zu bringen, einem unmittelbar Verfahrensbeteiligten selbst durch die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Geheimhaltung gerade jene Argumente und Ausführungen verborgen zu halten, die er jedoch im Rahmen eines "fair trial" kennen und wissen muss, um seinerseits nicht bloß dagegen sachgerecht erwidern zu können, sondern auch seinen eigenen gestellten Antrag effektiv durchsetzen und ihm rechtsstaatlich einwandfrei zum Durchbruch verhelfen zu können.Die Bestimmung des Paragraph 182 d, AußStrG soll verhindern, dass Informationen, die erst durch ein Gerichtsverfahren vermittelt werden, gegen den Willen der betroffenen Personen weitergegeben werden. Es ist mit Artikel 6, MRK nicht in Einklang zu bringen, einem unmittelbar Verfahrensbeteiligten selbst durch die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Geheimhaltung gerade jene Argumente und Ausführungen verborgen zu halten, die er jedoch im Rahmen eines "fair trial" kennen und wissen muss, um seinerseits nicht bloß dagegen sachgerecht erwidern zu können, sondern auch seinen eigenen gestellten Antrag effektiv durchsetzen und ihm rechtsstaatlich einwandfrei zum Durchbruch verhelfen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118102Im RIS seit
14.11.2003Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017