RS OGH 2003/10/15 Bkv3/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
beobachten
merken

Norm

MuttSchG §3
RAO §2 Abs1

Rechtssatz

Auch eine zweimalige Mutterschutzzeit kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 RAO als Verwendung bei einem Rechtsanwalt (sohin innerhalb der dreijährigen "Kernzeit" praktischer Verwendung) anerkannt werden. Das gilt jedoch nur grundsätzlich, da Ausnahmsregelungen nicht (ungeprüft) extensiv angewendet werden dürfen und setzt Mutterschutzzeiten bei zwei Geburten von höchstens zweimal 16, sohin 32 Wochen, also den Normalfall von zwei Schwangerschaften und Geburten voraus, wobei sich bei einem späteren als dem vorausberechneten Geburtstermin eine Verlängerung ergeben kann.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/03
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 Bkv 3/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118062

Dokumentnummer

JJR_20031015_OGH0002_000BKV00003_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten