RS OGH 2024/9/26 8ObA92/03t; 8ObA44/24i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2003
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Rechtssatz

Die Mitteilung des Krankenstandes des Dienstnehmers durch SMS (Kurzmitteilung) an die ihm als "Diensthandy" bekanntgegebene Mobilnummer des Dienstgebers ist daher als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen. Dass- zum Unterschied vom Telefax- der Absender über keinen Sendenachweis der SMS verfügt, hindert diese Beurteilung nicht: Eine Sendebestätigung- vergleichbar der Situation beim Einschreibbrief- kann nur für die Beweislast des Zuganges eine Rolle spielen, nicht aber für die Zulässigkeit der Übermittlungsart. Hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer seine Dienst-Mobilnummer angegeben und eine Einschränkung dahin, dass dort nur Telefonanrufe entgegengenommen werden, nicht vorgenommen, kann sich der Dienstnehmer dieses Kommunikationsmittels in allen seinen Formen (Anruf; Nachricht auf Mailbox; SMS) bedienen.

Entscheidungstexte

  • RS0118099">8 ObA 92/03t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObA 92/03t
  • RS0118099">8 ObA 44/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 ObA 44/24i
    nur: Eine Mitteilung durch SMS (Kurzmitteilung) an die als „Diensthandy“ bekanntgegebene Mobilnummer des Arbeitgebers stellt eine ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung dar. (T1)
    nur: Die Verständigung des Arbeitgebers nach § 4 Abs 1 EFZG bedarf keines besonderen Nachweises, wie er etwa mit einem Einschreibebrief verbunden wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118099

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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