RS OGH 2017/12/21 2Ob190/03k, 4Ob235/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2003
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Norm

EheG §85
EheG §86
EheG §92
EheG §98
KO §214
  1. EheG § 85 heute
  2. EheG § 85 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 86 heute
  2. EheG § 86 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 92 heute
  2. EheG § 92 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 98 heute
  2. EheG § 98 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 98 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 481/1985

Rechtssatz

Die mit dem Abschöpfungsverfahren verbundene Restschuldbefreiung kommt nur der Antragsgegnerin zugute und kann nicht im Wege des Aufteilungsverfahrens zu einer Verbesserung der Stellung des Antragstellers führen. Gemäß § 214 Abs 2 Satz 2 KO wird die Antragsgegnerin durch die Restschuldbefreiung gegenüber dem rückgriffsberechtigten Antragsteller befreit. Der allenfalls als Ausfallsbürge in Anspruch genommene Antragsteller kann nicht gegenüber der restschuldbefreiten Antragsgegnerin Rückgriff nehmen. Ist aber eine derartige Restschuldbefreiung noch nicht erfolgt, ist es zulässig, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller schadlos und klaglos zu halten hat. Für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die Antragsgegnerin aber durch § 208 Satz 2 KO, der de facto eine Exekutionssperre darstellt, geschützt.Die mit dem Abschöpfungsverfahren verbundene Restschuldbefreiung kommt nur der Antragsgegnerin zugute und kann nicht im Wege des Aufteilungsverfahrens zu einer Verbesserung der Stellung des Antragstellers führen. Gemäß Paragraph 214, Absatz 2, Satz 2 KO wird die Antragsgegnerin durch die Restschuldbefreiung gegenüber dem rückgriffsberechtigten Antragsteller befreit. Der allenfalls als Ausfallsbürge in Anspruch genommene Antragsteller kann nicht gegenüber der restschuldbefreiten Antragsgegnerin Rückgriff nehmen. Ist aber eine derartige Restschuldbefreiung noch nicht erfolgt, ist es zulässig, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller schadlos und klaglos zu halten hat. Für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die Antragsgegnerin aber durch Paragraph 208, Satz 2 KO, der de facto eine Exekutionssperre darstellt, geschützt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufteilungsverfahren, Privatkonkurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118321

Im RIS seit

15.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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