RS OGH 2003/10/17 1Ob109/03s

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Norm

GmbHG §16 Abs2
HGB §117
HGB §127

Rechtssatz

Für die Klage auf Abberufung eines Geschäftsführers und auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis besteht an sich keine Frist. Das längere Zuwarten mit der Abberufungsklage kann gewiss einen Hinweis darauf darstellen, dass die für die Abberufung geltend gemachten Tatumstände die weitere Geschäftsführung nicht unzumutbar machten, also keinen wichtigen Entziehungsgrund darstellten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118173

Dokumentnummer

JJR_20031017_OGH0002_0010OB00109_03S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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