RS OGH 2003/10/17 1Ob109/03s, 9Ob33/04z, 6Ob190/06v, 6Ob213/07b, 6Ob211/11i, 6Ob219/18a, 6Ob55/20m,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2003
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Norm

GmbHG §16 Abs2
ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 HIII8

Rechtssatz

Die Frage, ob ein "wichtiger Grund" für die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern gegeben wäre, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 109/03s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 109/03s
  • 9 Ob 33/04z
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 33/04z
  • 6 Ob 190/06v
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 190/06v
    Beisatz: Die Frage, ob dem Abberufungsbegehren die sittliche Rechtfertigung fehlt, wenn dem Mitgesellschafter selbst schwerwiegende Malversationen vorwerfbar sind, ist nicht generell beantwortbar. Es kommt dabei auf Art und Schwere der Verfehlungen sowie auf den Umstand an, inwieweit die Verfehlungen der einzelnen Mitgesellschafter in einem Verhältnis zueinander stehen. Auch die Belange der Gesellschaft sind zu berücksichtigen. (T1)
  • 6 Ob 213/07b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 213/07b
    Beisatz: Im Allgemeinen ist ein wichtiger Grund für die Abberufung dann gegeben, wenn die Umstände das Verbleiben des Geschäftsführers unzumutbar machen. Dabei sind, insbesondere in Hinblick auf die Interessen der Gesellschaft, die Gesamtumstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter zu würdigen. (T2); Beisatz: Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter. (T3); Beisatz: Hier: Erhebliche Rechtsfrage infolge Überschreitens des Bewertungsspielraums bei Abwägung der festgestellten Umstände bejaht. Die Tatsache, dass der Fremdgeschäftsführer der Holding-GmbH auch Vorsitzender der Privatstiftung (50%-Gesellschafterin der Holding-GmbH) ist und der festgestellte Vertrauensverlust der Gesellschaftergruppe des Klägers, bilden keinen Grund, der die weitere Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers für die Gesellschaft unzumutbar machen würde. (T4)
  • 6 Ob 211/11i
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 211/11i
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 219/18a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 219/18a
    Vgl; Beisatz: Hier: Liquidator. (T5)
  • 6 Ob 55/20m
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 55/20m
    Beis wie T2; Beisatz: Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung trifft den Kläger die Beweislast. (T6)
    Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. (T7)
  • 6 Ob 201/20g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 201/20g
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Abberufung eines Liquidators gemäß § 89 Abs 2 GmbHG. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118175

Im RIS seit

16.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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