RS OGH 2026/2/24 1Ob20/03b; 6Ob198/15h; 6Ob84/16w; 9ObA136/19v; 8ObA109/20t; 9ObA88/24t; 6Ob58/25k

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Norm

GmbHG §25 Abs1
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Der Sorgfaltsmaßstab für den Geschäftsführer ist den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können, zu entnehmen; er darf nicht überspannt werden. Hier: Verwahrungspflicht eines Geschäftsführers hinsichtlich eines von ihm kassierten Geldbetrages.

Entscheidungstexte

  • RS0118177">1 Ob 20/03b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 20/03b
  • RS0118177">6 Ob 198/15h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
    Auch; Beisatz: Unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns sind die Sorgfalt, die Fähigkeiten und die Kenntnisse, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können zu verstehen. Die Geschäftsführer schulden eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung, wobei sich die Situationsadäquanz des Verhaltens bei Transaktionen (auch) nach dem Transaktionswert zu richten hat: Bei größeren Umstrukturierungen sind gerade bei nicht einschlägig ausgebildeten Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern wohl regelmäßig spezialisierte Berater beizuziehen, um eine (auch) gesetzeskonforme Abwicklung zu gewährleisten. (T1)
    Beisatz: Es liegt in der Verantwortung eines jeden sorgfältigen organschaftlichen Vertreters einer Gesellschaft, nach der Veräußerung wesentlicher Vermögensbestandteile der Gesellschaft nur so weit Veräußerungserlöse als Gewinn zu verteilen, als dadurch die Befriedigung der Gläubigeransprüche nicht vereitelt wird. (T2)
  • RS0118177">6 Ob 84/16w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 84/16w
    Auch; Veröff: SZ 2017/11
  • RS0118177">9 ObA 136/19v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2020 9 ObA 136/19v
    vgl; Beisatz wie T1
    Anm: Veröff: SZ 2020/73
  • RS0118177">8 ObA 109/20t
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 ObA 109/20t
    Beisatz: Geschäftsführer schulden nicht einen bestimmten Erfolg, sondern ein branchen- größen- und situationsadäquates Bemühen. (T3)
  • RS0118177">9 ObA 88/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2024 9 ObA 88/24t
  • RS0118177">6 Ob 58/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.02.2026 6 Ob 58/25k
    Beisatz: Ob der Geschäftsführer einer GmbH diese Sorgfaltspflichten eingehalten hat, kann immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118177

Im RIS seit

16.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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