Norm
AHG §1 Abs3 IRechtssatz
Kann der Rechtsträger, dem das handelnde bzw. zur Handlung verpflichtete Organ organisatorisch zugehört, gemäß § 1 Abs 3 AHG in Anspruch genommen werden, dann ist der Geschädigte auch berechtigt, diesem Rechtsträger gegenüber eine Forderung (Gegenforderung) zur Aufrechnung entgegenzuhalten, die ihm an sich gegen den im § 1 Abs 1 AHG bezeichneten Rechtsträger zustünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118168Dokumentnummer
JJR_20031017_OGH0002_0010OB00070_03F0000_001