RS OGH 2003/10/17 1Ob70/03f

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Norm

AHG §1 Abs3 I

Rechtssatz

Kann der Rechtsträger, dem das handelnde bzw. zur Handlung verpflichtete Organ organisatorisch zugehört, gemäß § 1 Abs 3 AHG in Anspruch genommen werden, dann ist der Geschädigte auch berechtigt, diesem Rechtsträger gegenüber eine Forderung (Gegenforderung) zur Aufrechnung entgegenzuhalten, die ihm an sich gegen den im § 1 Abs 1 AHG bezeichneten Rechtsträger zustünde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118168

Dokumentnummer

JJR_20031017_OGH0002_0010OB00070_03F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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