RS OGH 2003/10/17 1Ob109/03s, 6Ob190/06v, 6Ob213/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2003
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Norm

GmbHG §16 Abs2
HGB §117
HGB §127

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen, es ist also eine Gesamtschau vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 109/03s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 109/03s
  • 6 Ob 190/06v
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 190/06v
    Beisatz: In die vorzunehmende Gesamtschau ist - neben der bisherigen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten - das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen; auch deren allfällige Verfehlungen sind zu berücksichtigen. (T1)
  • 6 Ob 213/07b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 213/07b
    Beisatz: Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. (T2); Beisatz: Während die grobe Pflichtverletzung ein grobes Verschulden voraussetzt, ist die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verschuldensunabhängig zu beurteilen. (T3); Beisatz: Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter. (T4) Beisatz: Keine „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung" liegt vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht. (T5); Beisatz: Vertrauensentzug seitens eines Gesellschafters allein reicht als wichtiger Grund für die Abberufung nicht aus, weil dies im Ergebnis auf die Zulassung der freien Abberufbarkeit hinaus liefe. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118174

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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