RS OGH 2003/10/20 2Bkd7/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2003
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Norm

DSt 1990 §25 Abs1
DSt 1990 §25 Abs5
DSt 1990 §48 Abs1

Rechtssatz

Wurde die Durchführung des Disziplinarverfahrens gemäß § 25 Abs 1 DSt einem anderen Disziplinarrat übertragen, beginnt die Rechtsmittelfrist des § 48 Abs 1 DSt mit Zustellung des Erkenntnisses an den nunmehr zuständigen Kammeranwalt zu laufen. Eine Verpflichtung zur Zustellung an die ursprünglich zuständige Rechtsanwaltskammer besteht nicht.Wurde die Durchführung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt einem anderen Disziplinarrat übertragen, beginnt die Rechtsmittelfrist des Paragraph 48, Absatz eins, DSt mit Zustellung des Erkenntnisses an den nunmehr zuständigen Kammeranwalt zu laufen. Eine Verpflichtung zur Zustellung an die ursprünglich zuständige Rechtsanwaltskammer besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 7/02
    Entscheidungstext OGH 20.10.2003 2 Bkd 7/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118124

Dokumentnummer

JJR_20031020_OGH0002_002BKD00007_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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