RS OGH 2003/10/21 5Ob199/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

MRG §9 Abs1
MRG §9 Abs2 Z5

Rechtssatz

Dem individuellen Recht, sich die Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne nutzbar zu machen, kann in einer mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren Weise auch dadurch entsprochen werden, dass ein Mieter darauf verwiesen wird, sich an eine vorhandene Gemeinschaftsantenne anzuschließen. Der Halbsatz "sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist" in § 9 Abs 2 Z 5 MRG ist in diesem Sinn zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118672

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0050OB00199_03F0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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