RS OGH 2003/10/21 5Ob192/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

ABGB §26
WEG 2002 §40 Abs2 Satz4

Rechtssatz

Das in § 40 Abs 2 vierter Satz WEG 2002 normierte Recht, eine entsprechende Anmerkung zu erwirken, steht zufolge der Bestimmung des § 26 ABGB nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen insoweit zu, als das Recht nicht seiner Natur nach eine natürliche Person voraussetzt. Eine juristische Person hat das Recht, rechtsgeschäftlich über das zu ihren Gunsten angemerkte Recht auf Einräumung von Wohnungseigentum zu verfügen und dieses in der von § 40 Abs 2 vierter Satz zweiter Fall WEG 2002 dargestellten Weise zu übertragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118475

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0050OB00192_03A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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