RS OGH 2003/10/21 14Os53/03, 12Os91/08m, 12Os176/11s, 14Os167/13k, 14Os88/17y (14Os115/17v), 12Os12/

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

§ 156 StGB erfordert nur das Vorhandensein einer Mehrzahl von Gläubigern, nicht aber auch eine Mehrzahl von Geschädigten. Daher genügt es zur Tatbestandsverwirklichung, wenn vorsätzlich die Befriedigung nur eines von mehreren Gläubigern vereitelt oder geschmälert wird, wobei es nach dieser Gesetzesstelle keinen Unterschied macht, ob es sich um Privatpersonen, privatrechtliche Unternehmen oder öffentlich rechtliche Körperschaften handelt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 53/03
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 53/03
  • 12 Os 91/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 91/08m
    Vgl; Beisatz: Täter der betrügerischen Krida kann (schon) derjenige sein, der Schuldner mehrerer, das heißt mindestens zweier Gläubiger ist. (T1)
    Beisatz: Dies gänzlich unabhängig davon, ob ein Gläubiger seine Forderung bereits -in welcher Form auch immer - „geltend" gemacht hat und ob ein Konkursverfahren behängt. (T2)
    Beisatz: Gläubiger der KG sind auch Gläubiger des persönlich haftenden Gesellschafters (= des Komplementärs) selbst (vgl 11 Os 65/01). (T3)
  • 12 Os 176/11s
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 12 Os 176/11s
    Auch
  • 14 Os 167/13k
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 14 Os 167/13k
    Vgl; Beisatz: Für die Gläubigerstellung im Sinn des § 156 StGB ist die Fälligkeit einer Forderung (vgl § 210 Abs 1 BAO) ebenso wenig von Bedeutung wie die Teilnahme (des Finanzamts) am Abschöpfungsverfahren. (T4)
    Beisatz: Hier: Da der Beschwerdeführer die in Form eines Werklohns erzielten Einkünfte auch vor dem Finanzamt verheimlichte, ist das angelastete Verhalten auch im Hinblick auf die aus dem erzielten Einkommen resultierende Steuerschuld tatbildlich. (T5)
  • 14 Os 88/17y
    Entscheidungstext OGH 03.06.2018 14 Os 88/17y
    Auch
  • 12 Os 12/18h
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 12/18h
    Auch; Be8is wie T2
  • 14 Os 52/18f
    Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 52/18f
    Auch; Beis wie T4
  • 12 Os 76/21z
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 12 Os 76/21z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118270

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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