RS OGH 2003/10/21 5Ob199/03f, 5Ob204/10a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

MRG §9 Abs1
MRG §9 Abs2 Z5

Rechtssatz

Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann einem Mieter nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen. Soweit die bisherige Judikatur gegenteilige Ansätze zeigte, sind sie im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht weiter zu verfolgen. Das heißt jedoch nicht, dass jedem Verlangen eines Mieters nach einer eigenen Parabolantenne nachzugeben wäre. Die in § 9 Abs 1 Z 5 bis Z 7 MRG normierten Voraussetzungen für eine dem Mieter zu gestattende Veränderung des Mietgegenstandes können im Einzelfall durchaus den gemeinschaftsrechtlichen Kriterien entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 199/03f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 199/03f
    Veröff: SZ 2003/129
  • 5 Ob 204/10a
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 204/10a
    Beisatz: Die Rechtsprechung (5 Ob 199/03f) anerkennt das Grundrecht auf Informationsfreiheit ganz allgemein, sodass nicht nur „Zuwanderern“ oder Personen, die sich eine für den Beruf angeeignete besondere Bildung nach ihrer Pensionierung erhalten wollen, ein gegenüber dem Hauseigentümer durchsetzbares Recht auf Nutzung der Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne zu gewähren ist. (T1); Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118671

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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