RS OGH 2003/10/21 5Ob224/03g

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

WEG 2002 §3 Abs2
WEG 2002 §56 Abs1
WEG 2002 §56 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 56 Abs 1 WEG 2002 soll nur eine vor dem 1.7.2002 vorgenommene Verbücherung von Wohnungseigentumszubehör weiter gültig bleiben. Gemäß § 56 Abs 2 WEG 2002 muss jede weitere Wohnungseigentumsbegründung nach dem 30.6.2002 bereits § 3 Abs 2 WEG 2002 entsprechen.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 soll nur eine vor dem 1.7.2002 vorgenommene Verbücherung von Wohnungseigentumszubehör weiter gültig bleiben. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, WEG 2002 muss jede weitere Wohnungseigentumsbegründung nach dem 30.6.2002 bereits Paragraph 3, Absatz 2, WEG 2002 entsprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118468

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0050OB00224_03G0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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