RS OGH 2003/10/21 4Ob178/03k, 4Ob243/07z, 17Ob6/08v, 17Ob35/08h, 4Ob127/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

PatG 1970 §22
PatG 1970 §155

Rechtssatz

Da in den Schutzbereich eines Patents auch vom Wortlaut der Patentansprüche abweichende, aber inhaltsgleiche Ausführungsformen fallen, ist im Verletzungsstreit zu prüfen, ob die angegriffene Gestaltungsform den durch die Ansprüche vorgezeichneten Lösungsweg der patentierten Erfindung beibehält. Eine äquivalente Benützung der patentierten Erfindung liegt dann vor, wenn der Fachmann im Prioritätszeitpunkt, ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen unter Berücksichtigung des Standes der Technik, ohne erfinderisches Bemühen die ausgetauschten Merkmale als den Patentansprüchen funktionsgleiche Lösungsmittel entnimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 178/03k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 178/03k
  • 4 Ob 243/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 243/07z
    nur: Eine äquivalente Benützung der patentierten Erfindung liegt dann vor, wenn der Fachmann im Prioritätszeitpunkt, ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen unter Berücksichtigung des Standes der Technik, ohne erfinderisches Bemühen die ausgetauschten Merkmale als den Patentansprüchen funktionsgleiche Lösungsmittel entnimmt. (T1)
  • 17 Ob 6/08v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 6/08v
    nur T1; Veröff: SZ 2008/67
  • 17 Ob 35/08h
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 17 Ob 35/08h
    Auch
  • 4 Ob 127/13z
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 127/13z
    Auch; Beisatz: In den Schutzbereich eines Patents fallen alle Ausführungsformen, deren Elemente der patentgemäßen Ausführungsform entsprechen oder den in den Ansprüchen beschriebenen Elementen ganz oder zum Teil patentrechtlich äquivalent sind. (T2)
    Beisatz: Der Schutzbereich des unechten Unteranspruchs hängt damit insoweit vom Schutzbereich des Hauptanspruchs ab, als eine angegriffene Gestaltungsform neben sämtlichen Merkmalen des Hauptanspruchs noch zusätzlich jene des Unteranspruchs aufweisen muss. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118280

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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