Norm
BauRG §4 Abs2Rechtssatz
Auch die Zulässigkeit vorzeitiger Kündigungsvereinbarungen oder Auflösungsvereinbarungen zugunsten des Baurechtsnehmers sind mit dem Baurecht nur so weit vereinbar, als die vereinbarten Gründe an Gewicht den in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrund erreichen.Auch die Zulässigkeit vorzeitiger Kündigungsvereinbarungen oder Auflösungsvereinbarungen zugunsten des Baurechtsnehmers sind mit dem Baurecht nur so weit vereinbar, als die vereinbarten Gründe an Gewicht den in Paragraph 4, Absatz 2, BauRG normierten Erlöschungsgrund erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118461Im RIS seit
20.11.2003Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019