RS OGH 2023/4/25 5Ob192/03a; 5Ob74/08f; 5Ob233/09i; 2Ob210/13s; 10Ob59/22g

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Rechtssatz

Für eine Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung im Sinn des § 40 Abs 2 vierter Satz WEG 2002 ist keine Aufsandungserklärung erforderlich. Es handelt sich nicht um den grundbücherlichen Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechts im Sinn des § 26 Abs 2 GBG.Für eine Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, vierter Satz WEG 2002 ist keine Aufsandungserklärung erforderlich. Es handelt sich nicht um den grundbücherlichen Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechts im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, GBG.

Entscheidungstexte

  • RS0118477">5 Ob 192/03a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 192/03a
    Veröff: SZ 2003/128
  • RS0118477">5 Ob 74/08f
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 74/08f
    Vgl aber; Beisatz: Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung iSd § 40 Abs 2 Satz 4 WEG 2002 erfordert den zweifelsfreien Nachweis der Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte als materielle Voraussetzung. (T1)
  • RS0118477">5 Ob 233/09i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 233/09i
    Vgl; Beisatz: Die Anmerkung der Zusage der Wohnungseigentumsbegründung nach § 40 Abs 2 WEG bekundet nur die Tatsache, dass diese Zusage einer bestimmten Person hinsichtlich eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts erteilt wurde. Rechtsfolgen ergeben sich daraus erst und nur dann, wenn der angemerkte Berechtigte auch tatsächlich in der Folge den erforderlichen Mindestanteil erwirbt und Wohnungseigentum begründet wird. (T2); Beisatz: Die Anmerkung allein bewirkt nicht den grundbücherlichen Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechts iSd § 26 Abs 2 GBG. (T3)
  • RS0118477">2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • RS0118477">10 Ob 59/22g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 Ob 59/22g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118477

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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