Norm
ABGB §914 ff IIIhRechtssatz
Für Patente bestehen eigene Auslegungsregeln; die Rechtsprechung, wonach Patentanmeldungen und insbesondere die Patentansprüche darin Willenserklärungen sind, die nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen sind, geht auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 22a PatG zurück.Für Patente bestehen eigene Auslegungsregeln; die Rechtsprechung, wonach Patentanmeldungen und insbesondere die Patentansprüche darin Willenserklärungen sind, die nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen sind, geht auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, PatG zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118278Im RIS seit
20.11.2003Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025