Norm
ZPO §472 Abs1Rechtssatz
Es begründet Nichtigkeit, wenn über ein gar nicht wirksam erhobenes Rechtsmittel oder über das Rechtsmittel einer Person entschieden wird, die überhaupt nicht für sich beansprucht, Partei des Verfahrens zu sein beziehungsweise die fragliche Entscheidung angefochten zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118536Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00202_03X0000_001