RS OGH 2003/10/21 4Ob201/03t

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

PatG 1970 §147 Abs2 nF

Rechtssatz

Nach § 147 Abs 2 Satz 2 PatG nF hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Zweck dieser Bestimmung ist, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Patentinhabers, nicht durch Patenteingriffe geschädigt zu werden, und denen seines Gegners, nicht dauernde Schäden durch Unterbindung seiner Geschäftstätigkeit zu erleiden, zu schaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118399

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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