RS OGH 2003/10/21 5Ob199/03f, 5Ob86/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

MRG §9 Abs1

Rechtssatz

Die bloß faktische Kenntnisnahme der Verbesserungsarbeiten vermag die Zustimmungsfiktion nicht auszulösen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 199/03f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 199/03f
    Veröff: SZ 2003/129
  • 5 Ob 86/20p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2020 5 Ob 86/20p
    Vgl; Beisatz: Damit eine Anzeige diese Zustimmungsfiktion auslösen kann, muss sie alle Angaben enthalten, die es dem Vermieter ermöglichen, sich ein ausreichendes Bild über die gewünschten Maßnahmen zu machen und die ihm zustehenden Kontrollrechte auszuüben. (T1)
    Beisatz: Die Anforderungen an den Informationsgehalt der Anzeige dürfen nicht überspannt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118666

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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