Norm
BauRG §4 Abs1Rechtssatz
Jede in einem Baurechtsvertrag vereinbarte, über den Tatbestand des § 4 Abs 2 BauRG hinausgehende Kündigungsmöglichkeit ist zunächst einmal als unzulässig zu betrachten und verhindert damit die Verbücherung des Baurechts. Damit ist aber nicht gesagt, dass nicht wichtige Auflösungsgründe die Bestandsgarantie des § 4 BauRG beseitigen können. Ob vereinbarte Kündigungsgründe das Gewicht des in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrundes erreichen, kann jedoch nur vom Streitrichter beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118460Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00152_03V0000_002