RS OGH 2003/10/21 5Ob168/03x

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

WEG 2002 §3 Abs2
WEG 2002 §56 Abs4

Rechtssatz

Bei einem sogenannten "Mischhaus" ist nach dem 30. Juni 2002 die Begründung von Wohnungseigentum an wieder nur Teilen der Liegenschaft nicht mehr möglich. Im Hinblick auf § 3 Abs 2 WEG 2002 muss die Begründung von Wohnungseigentum nunmehr alle Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und Abstellplätze umfassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118599

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0050OB00168_03X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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