RS OGH 2011/6/21 4Ob173/03z, 4Ob26/04h, 4Ob60/04h, 4Ob27/06h, 4Ob45/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

UWG §1 D1a
UWG §28a
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 28a heute
  2. UWG § 28a gültig ab 12.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  3. UWG § 28a gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Rechtssatz

Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit § 28a UWG eines strengen Maßstabs.Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit Paragraph 28 a, UWG eines strengen Maßstabs.

Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt.

(Ablehnung der in 4 Ob 267/02x = MR 2003, 121 - Fireg vertretenen Auffassung, ein Werbeschreiben falle schon dann nicht unter § 28a UWG, wenn dem Erklärungsempfänger der private Angebotscharakter eines Schreibens "bei näherer Befassung" bewusst sein müsse.)(Ablehnung der in 4 Ob 267/02x = MR 2003, 121 - Fireg vertretenen Auffassung, ein Werbeschreiben falle schon dann nicht unter Paragraph 28 a, UWG, wenn dem Erklärungsempfänger der private Angebotscharakter eines Schreibens "bei näherer Befassung" bewusst sein müsse.)

Entscheidungstexte

  • RS0118367">4 Ob 173/03z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 173/03z
    Veröff: SZ 2003/126
  • RS0118367">4 Ob 26/04h
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 26/04h
    nur: Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit § 28a UWG eines strengen Maßstabs.Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. (T1)
  • RS0118367">4 Ob 60/04h
    Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 60/04h
    nur T1
  • RS0118367">4 Ob 27/06h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 27/06h
    Auch; Beisatz: Anders ist die Interessenlage, wenn die Adressaten eines Forderungsschreibens rechtswidrig gehandelt haben (hier: Besitzstörung durch unbefugtes Parken) und der Beeinträchtigte (hier ein Zessionar) einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch geltend macht. (T2)
  • RS0118367">4 Ob 45/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 45/11p
    Beisatz: § 28a UWG erfordert einen unmissverständlichen und grafisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsanbot handelt. (T3); Beisatz: Hier: Formular zur (kostenpflichtigen) Eintragung in ein „Online-Branchenregister“. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118367

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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