RS OGH 2003/10/22 3Ob152/02b

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Norm

AktG §146 Abs1
AktG §149 Abs1

Rechtssatz

Die in der Satzung einer Aktiengesellschaft bestimmte generelle Herabsetzung von Mehrheitserfordernissen für Hauptversammlungsbeschlüsse im nach dem AktG höchstzulässigen Ausmaß ist auch für ordentliche Kapitalerhöhung zulässig, selbst wenn dies in der Satzungsbestimmung nicht ausdrücklich erwähnt ist. Mangels gesetzlicher Grundlage besteht kein Anlass zur Übernahme des in der deutschen Lehre vertretenen Deutlichkeitserfordernisses in der teilweise vertretenen Richtung, dass die umfassten Beschlussgegenstände deutlich aufzulisten wären. (Hier lautete die Satzungsbestimmung: "Soferne das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und in Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.")

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118262

Dokumentnummer

JJR_20031022_OGH0002_0030OB00152_02B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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