RS OGH 2003/10/23 12Os76/03

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Veröffentlicht am 23.10.2003
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Norm

StPO §26 Abs1

Rechtssatz

Ein Begehren des Gerichtes an die Verwaltungsbehörde auf Vornahme der erforderlichen Verkehrssicherung und Personensicherung während eines Ortsaugenscheins ist als Amtshilfe durchzusetzen. Ein formeller Antrag auf Benützung der Straße für verkehrsfremde Angelegenheiten im Sinne der Bestimmung des § 82 StVO und Beteiligung des Gerichtes als antragstellende Partei und Bescheidempfänger entspricht nicht der Rechtslage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118122

Dokumentnummer

JJR_20031023_OGH0002_0120OS00076_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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