Norm
StPO §26 Abs1Rechtssatz
Ein Begehren des Gerichtes an die Verwaltungsbehörde auf Vornahme der erforderlichen Verkehrssicherung und Personensicherung während eines Ortsaugenscheins ist als Amtshilfe durchzusetzen. Ein formeller Antrag auf Benützung der Straße für verkehrsfremde Angelegenheiten im Sinne der Bestimmung des § 82 StVO und Beteiligung des Gerichtes als antragstellende Partei und Bescheidempfänger entspricht nicht der Rechtslage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118122Dokumentnummer
JJR_20031023_OGH0002_0120OS00076_0300000_001