RS OGH 2022/7/27 12Os43/03, 15Os52/22v

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Veröffentlicht am 23.10.2003
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Rechtssatz

Die Bestrafung des Beitragstäters wegen des vollendeten Delikts setzt die Tatvollendung durch den unmittelbaren Täter voraus; hingegen haftet der Beitragstäter zufolge der faktischen Bezogenheit nur wegen Deliktsversuches, wenn die geförderte Tat beim Versuch geblieben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118120

Im RIS seit

22.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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