Rechtssatz
Die Bestrafung des Beitragstäters wegen des vollendeten Delikts setzt die Tatvollendung durch den unmittelbaren Täter voraus; hingegen haftet der Beitragstäter zufolge der faktischen Bezogenheit nur wegen Deliktsversuches, wenn die geförderte Tat beim Versuch geblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118120Im RIS seit
22.11.2003Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022