RS OGH 2003/10/30 8Ob113/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Norm

ZPO §559

Rechtssatz

Dem Kläger, der einen gültigen Wechsel in Händen hat, steht es frei, bloß eine Wechselklage zu erheben, also ein ordentliches Verfahren einzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118230

Dokumentnummer

JJR_20031030_OGH0002_0080OB00113_03F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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