Rechtssatz
Eine teleologische Reduktion, die selbst vom engstmöglichen Gesetzeswortlaut erfasste Fälle von der Anwendung einer Privilegierung ausschließt, verstieße als Lückenschließung zu Lasten des Angeklagten gegen § 1 StGB.Eine teleologische Reduktion, die selbst vom engstmöglichen Gesetzeswortlaut erfasste Fälle von der Anwendung einer Privilegierung ausschließt, verstieße als Lückenschließung zu Lasten des Angeklagten gegen Paragraph eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118117Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_0130OS00130_0300000_001