RS OGH 2003/10/30 2Ob250/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Norm

JN §91 Abs3

Rechtssatz

Unter Gerichtsstand der gelegenen Sache nach dieser Gesetzesstelle fällt eine auf eine obligatorische Verpflichtung gestützte Klage auf Unterfertigung eines Wohnungseigentumsvertrages, weil auch ein solcher letztlich zur Übergabe einer Liegenschaft führen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118232

Dokumentnummer

JJR_20031030_OGH0002_0020OB00250_03H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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