RS OGH 2008/10/22 8Ob104/03g, 7Ob126/07s, 1Ob123/07f, 2Ob195/07a, 7Ob200/08z

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Norm

ABGB §176 C
StGB §19 Abs3
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. StGB § 19 heute
  2. StGB § 19 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StGB § 19 gültig von 01.01.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 19 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 19 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 19 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Auch § 176 ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 setzt für die Entziehung des Vertretungsrechtes durch die Eltern voraus, dass das konkrete Verhalten der Eltern das Wohl des mj Kindes gefährdet. Es muss sich um eine konkrete Gefährdung handeln, die eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichts dringend geboten erscheinen lässt. Allgemeine Überlegungen zu den Verhältnissen in einem bestimmten Staat reichen nicht aus, eine solche konkrete Gefährdung zu begründen. Dies gilt auch bei der Frage der Einschränkung der Obsorge bezüglich der Vertretung der Minderjährigen bei der Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.Auch Paragraph 176, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 setzt für die Entziehung des Vertretungsrechtes durch die Eltern voraus, dass das konkrete Verhalten der Eltern das Wohl des mj Kindes gefährdet. Es muss sich um eine konkrete Gefährdung handeln, die eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichts dringend geboten erscheinen lässt. Allgemeine Überlegungen zu den Verhältnissen in einem bestimmten Staat reichen nicht aus, eine solche konkrete Gefährdung zu begründen. Dies gilt auch bei der Frage der Einschränkung der Obsorge bezüglich der Vertretung der Minderjährigen bei der Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118189

Im RIS seit

29.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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