RS OGH 2003/10/30 8Ob104/03g, 7Ob126/07s, 1Ob123/07f, 2Ob195/07a, 7Ob200/08z

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Norm

ABGB §176 C
StGB §19 Abs3

Rechtssatz

Auch § 176 ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 setzt für die Entziehung des Vertretungsrechtes durch die Eltern voraus, dass das konkrete Verhalten der Eltern das Wohl des mj Kindes gefährdet. Es muss sich um eine konkrete Gefährdung handeln, die eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichts dringend geboten erscheinen lässt. Allgemeine Überlegungen zu den Verhältnissen in einem bestimmten Staat reichen nicht aus, eine solche konkrete Gefährdung zu begründen. Dies gilt auch bei der Frage der Einschränkung der Obsorge bezüglich der Vertretung der Minderjährigen bei der Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 104/03g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 104/03g
  • 7 Ob 126/07s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 126/07s
    Auch; nur: Auch § 176 ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 setzt für die Entziehung des Vertretungsrechtes durch die Eltern voraus, dass das konkrete Verhalten der Eltern das Wohl des mj Kindes gefährdet. Es muss sich um eine konkrete Gefährdung handeln, die eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichts dringend geboten erscheinen lässt. (T1)
  • 1 Ob 123/07f
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 123/07f
    nur T1
  • 2 Ob 195/07a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 195/07a
    Vgl; Veröff: SZ 2008/24
  • 7 Ob 200/08z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 200/08z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118189

Im RIS seit

29.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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