RS OGH 2003/10/30 8Ob118/03s, 9Ob10/04t, 5Ob71/04h, 1Ob176/13h

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Norm

ABGB §459

Rechtssatz

Der Pfandgläubiger ist nicht berechtigt, die Pfandsache eigenmächtig zu veräußern. Allein aus dem Umstand, dass ihm den Vertragsbestimmungen nach ein zusätzliches "Recht" auf Verwertung eingeräumt wurde, kann eine Verpflichtung zur Ausübung dieses Rechtes nicht abgeleitet werden. Vielmehr bleibt es dem Gläubiger überlassen, ob er zur Wahrnehmung seiner Interessen dieses Recht ausübt. Hier: Keine Verpflichtung bei drohendem Kursverfall eine Veräußerung der verpfändeten Aktien vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118187

Im RIS seit

29.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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