Norm
ABGB §459Rechtssatz
Der Pfandgläubiger ist nicht berechtigt, die Pfandsache eigenmächtig zu veräußern. Allein aus dem Umstand, dass ihm den Vertragsbestimmungen nach ein zusätzliches "Recht" auf Verwertung eingeräumt wurde, kann eine Verpflichtung zur Ausübung dieses Rechtes nicht abgeleitet werden. Vielmehr bleibt es dem Gläubiger überlassen, ob er zur Wahrnehmung seiner Interessen dieses Recht ausübt. Hier: Keine Verpflichtung bei drohendem Kursverfall eine Veräußerung der verpfändeten Aktien vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118187Im RIS seit
29.11.2003Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013