RS OGH 2003/11/5 9Ob130/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2003
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Norm

JN §92a

Rechtssatz

Dauert das schädigende Verhalten (hier: in Gestalt eines mangelhaften Transportes) über mehrere Gerichtssprengel an, dann ist jedenfalls (auch) das Erstgericht, in dessen Sprengel die letzte Etappe (hier: des "Leidenstransportes" des Klägers) stattfand und schließlich zu Ende ging, nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 92a JN ein Gericht, in dessen Sprengel ein den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, und damit als Wahlgerichtsstand zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118437

Dokumentnummer

JJR_20031105_OGH0002_0090OB00130_03P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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