RS OGH 2003/11/5 9Ob130/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2003
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Norm

JN §92a
  1. JN § 92a heute
  2. JN § 92a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Dauert das schädigende Verhalten (hier: in Gestalt eines mangelhaften Transportes) über mehrere Gerichtssprengel an, dann ist jedenfalls (auch) das Erstgericht, in dessen Sprengel die letzte Etappe (hier: des "Leidenstransportes" des Klägers) stattfand und schließlich zu Ende ging, nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 92a JN ein Gericht, in dessen Sprengel ein den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, und damit als Wahlgerichtsstand zuständig.Dauert das schädigende Verhalten (hier: in Gestalt eines mangelhaften Transportes) über mehrere Gerichtssprengel an, dann ist jedenfalls (auch) das Erstgericht, in dessen Sprengel die letzte Etappe (hier: des "Leidenstransportes" des Klägers) stattfand und schließlich zu Ende ging, nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 92 a, JN ein Gericht, in dessen Sprengel ein den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, und damit als Wahlgerichtsstand zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118437

Dokumentnummer

JJR_20031105_OGH0002_0090OB00130_03P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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