Rechtssatz
Dauert das schädigende Verhalten (hier: in Gestalt eines mangelhaften Transportes) über mehrere Gerichtssprengel an, dann ist jedenfalls (auch) das Erstgericht, in dessen Sprengel die letzte Etappe (hier: des "Leidenstransportes" des Klägers) stattfand und schließlich zu Ende ging, nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 92a JN ein Gericht, in dessen Sprengel ein den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, und damit als Wahlgerichtsstand zuständig.Dauert das schädigende Verhalten (hier: in Gestalt eines mangelhaften Transportes) über mehrere Gerichtssprengel an, dann ist jedenfalls (auch) das Erstgericht, in dessen Sprengel die letzte Etappe (hier: des "Leidenstransportes" des Klägers) stattfand und schließlich zu Ende ging, nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 92 a, JN ein Gericht, in dessen Sprengel ein den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, und damit als Wahlgerichtsstand zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118437Dokumentnummer
JJR_20031105_OGH0002_0090OB00130_03P0000_001