RS OGH 2003/11/11 5Ob209/03a

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Veröffentlicht am 11.11.2003
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Norm

MRG §46a Abs3
  1. MRG § 46a heute
  2. MRG § 46a gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 46a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Die Annahme, der Gesetzgeber habe einen Regelungsbedarf übersehen, als er die Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 3 MRG nicht vom Fehlen der Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung abhängig machte, drängt sich keineswegs auf.Die Annahme, der Gesetzgeber habe einen Regelungsbedarf übersehen, als er die Mietzinsanhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG nicht vom Fehlen der Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung abhängig machte, drängt sich keineswegs auf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118542

Dokumentnummer

JJR_20031111_OGH0002_0050OB00209_03A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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