RS OGH 2003/11/11 5Ob184/03z

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Veröffentlicht am 11.11.2003
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Rechtssatz

Die Ansprüche gemäß § 43 WEG 2002 werden grundsätzlich nach Vollendung der Bauführung fällig. Werden vier Gebäude auf einer Liegenschaft errichtet, so ist der Anspruch mit der Fertigstellung des jeweiligen Objektes fällig.Die Ansprüche gemäß Paragraph 43, WEG 2002 werden grundsätzlich nach Vollendung der Bauführung fällig. Werden vier Gebäude auf einer Liegenschaft errichtet, so ist der Anspruch mit der Fertigstellung des jeweiligen Objektes fällig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118482

Dokumentnummer

JJR_20031111_OGH0002_0050OB00184_03Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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