RS OGH 2003/11/11 11Os101/03, 14Os46/05d, 11Os44/05p, 14Os82/05y, 15Os109/05a, 14Os109/05v, 13Os51/0

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Veröffentlicht am 11.11.2003
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Norm

StPO §363b Abs3
StPO §363c Abs2

Rechtssatz

Dem Obersten Gerichtshof steht es frei, in der Sache selbst zu erkennen, wenn er über einen Erneuerungsantrag nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung entschieden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118443

Im RIS seit

11.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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