RS OGH 2018/6/28 8ObA86/03k, 8ObA35/05p, 9ObA96/06t, 9ObA118/07d, 8ObA39/08f, 8ObA49/10d, 5Ob113/14z

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Veröffentlicht am 13.11.2003
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Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 IC
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis schließt die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann aus, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt. Dasselbe gilt bei der Vereinbarung eines "Arbeitsablehnungsrechts". (Hier: Expeditaushelferin zum Einlegen von Beilagen und Werbung in Tageszeitungen)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118332

Im RIS seit

13.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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