RS OGH 2003/11/13 8ObA86/03k

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Veröffentlicht am 13.11.2003
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Norm

ABGB §1151 IA
AZG §19c
AZG §19d

Rechtssatz

Die "Beschäftigung nach beiderseitigem Bedarf-Konsensprinzip", bei welcher die Möglichkeit des Arbeitnehmers besteht, Beschäftigungsanbote des Dienstgebers nach seinem eigenen Bedarf abzulehnen, ist insoweit unwirksam, als die Vereinbarung Ausmaß und Lage der Arbeitszeit von einem völlig der Willkür des Arbeitgebers überlassenen Anbot abhängig macht. Die Vereinbarung läuft darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses auf den ihm gemäß §§19c und 19d AZG zwingend eingeräumten Anspruch auf vertragliche Festlegung des Ausmaßes der Arbeitszeit verzichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118331

Dokumentnummer

JJR_20031113_OGH0002_008OBA00086_03K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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