RS OGH 2003/11/18 4Ob224/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

UWG §2 D1

Rechtssatz

Eine Vermarktung ist schon nach allgemeinen Grundsätzen jedenfalls dann unzulässig, wenn sie dazu führt, dass die beteiligten Verkehrskreise über die Qualität des mit dem Kennzeichen versehenen Produkts irregeführt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118329

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0040OB00224_03Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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