RS OGH 2003/11/18 1Ob37/03b

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

ABGB §1440 Satz2 Dd

Rechtssatz

Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118513

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0010OB00037_03B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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