Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Erweckt die Kennzeichnung von Tennisbällen mit dem ÖTV-Logo den tatsachenwidrigen Eindruck, dass diese Bälle von besserer Qualität seien als nicht gekennzeichnete Bälle, so verstößt der Vertrieb und das Inverkehrbringen derartiger Tennisbälle gegen § 2 UWG.Erweckt die Kennzeichnung von Tennisbällen mit dem ÖTV-Logo den tatsachenwidrigen Eindruck, dass diese Bälle von besserer Qualität seien als nicht gekennzeichnete Bälle, so verstößt der Vertrieb und das Inverkehrbringen derartiger Tennisbälle gegen Paragraph 2, UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0102940Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0040OB00224_03Z0000_001