RS OGH 2003/11/18 4Ob219/03i, 4Ob211/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

ECG §5 Abs1 Z3

Rechtssatz

Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung "einschließlich seiner elektronischen Postadresse" ist abzuleiten, dass neben dieser mindestens ein anderer individueller Kommunikationsweg (arg.: "in Verbindung treten") angegeben werden muss, worunter etwa Telefon oder Telefax fallen. Auch verfügt nicht jeder Nutzer über eine E-Mail-Adresse oder hat Zugang zu einer solchen. Wird keine Telefaxnummer angegeben, erfüllt die Angabe einer zunächst unrichtigen Telefonnummer, sodann einer Telefonnummer, unter der man keine Verbindung zum Diensteanbieter herstellen kann, die Informationsverpflichtung des § 5 Abs 1 Z 3 ECG nicht, weil jedenfalls neben der elektronischen Postadresse die Angabe eines sonst tauglichen individuellen Kommunikationswegs erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 219/03i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 219/03i
  • 4 Ob 211/13b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 211/13b
    Vgl auch; Beisatz: Der Nutzer soll im Konfliktfall einen Anknüpfungspunkt für eine etwaige Rechtsverfolgung erhalten. (T1)
    Beisatz: Hier: Verstoß gegen die Offenlegungsverpflichtung nach § 5 Abs 1 Z 1 und 4 ECG verneint. (T2)
    Bem: Siehe auch RS0129253. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118401

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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