Norm
ECG §5 Abs1 Z3Rechtssatz
Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung "einschließlich seiner elektronischen Postadresse" ist abzuleiten, dass neben dieser mindestens ein anderer individueller Kommunikationsweg (arg.: "in Verbindung treten") angegeben werden muss, worunter etwa Telefon oder Telefax fallen. Auch verfügt nicht jeder Nutzer über eine E-Mail-Adresse oder hat Zugang zu einer solchen. Wird keine Telefaxnummer angegeben, erfüllt die Angabe einer zunächst unrichtigen Telefonnummer, sodann einer Telefonnummer, unter der man keine Verbindung zum Diensteanbieter herstellen kann, die Informationsverpflichtung des § 5 Abs 1 Z 3 ECG nicht, weil jedenfalls neben der elektronischen Postadresse die Angabe eines sonst tauglichen individuellen Kommunikationswegs erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118401Im RIS seit
18.12.2003Zuletzt aktualisiert am
28.02.2014