RS OGH 2025/3/26 4Ob113/03a; 3Ob155/04x; 6Ob44/25a

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Rechtssatz

Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten.Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (Paragraph 411, ZPO) zu beachten.

Entscheidungstexte

  • RS0118243">4 Ob 113/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 113/03a
  • RS0118243">3 Ob 155/04x
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 155/04x
    Beisatz: Bei Prüfung der Frage, ob die rechtskräftige Abweisung eines Sicherungsantrags dessen neuerlicher Stellung und materiellen Prüfung entgegensteht, kommt es nicht auf die Begründung des abweisenden Beschlusses an, sondern auf das vom Antragsteller erhobene Begehren und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhalt. (T1)
  • RS0118243">6 Ob 44/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2025 6 Ob 44/25a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118243

Im RIS seit

18.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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