Norm
EO §9 ARechtssatz
Es steht einer Leistungsklage aus einem anderen Rechtsgrund nicht entgegen, wenn der Kläger mit Klage nach § 10 EO die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels als Einzelrechtsnachfolger des titelmäßg Berechtigten erreichen könnte.Es steht einer Leistungsklage aus einem anderen Rechtsgrund nicht entgegen, wenn der Kläger mit Klage nach Paragraph 10, EO die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels als Einzelrechtsnachfolger des titelmäßg Berechtigten erreichen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118304Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0010OB00228_03S0000_001