RS OGH 2003/11/18 1Ob236/03t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

AHG §1 Abs1
ZPO §530 Abs1 Z5 F5
ZPO §538 Abs1
MRK Art6 V1

Rechtssatz

Ist die Abweisung einer Staatshaftungsklage auf ein in analoger Anwendung des § 11 Abs 1 AHG erwirktes, die Zivilgerichte bindendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über eine präjudizielle Vorfrage des Verwaltungsrechts gestützt, so kann die Wiederaufnahme des Zivilprozesses in Analogie zu § 530 Abs 1 Z 5 ZPO nicht schon dann begehrt werden, wenn einem später ergangenen Urteil des EGMR zufolge das präjudizielle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs mit einer verfahrensrechtlichen Konventionswidrigkeit belastet ist. Solange dieses Erkennntnis aufrecht ist, bleiben die Zivilgerichte daran gebunden. Eine nur auf das Urteil des EGMR gestützte Rechtsmittelklage ist gemäß § 538 Abs 1 ZPO - als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung nicht geeignet - bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Gemeinschaftsrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118299

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0010OB00236_03T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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