Norm
AHG §1 Abs1Rechtssatz
Ist die Abweisung einer Staatshaftungsklage auf ein in analoger Anwendung des § 11 Abs 1 AHG erwirktes, die Zivilgerichte bindendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über eine präjudizielle Vorfrage des Verwaltungsrechts gestützt, so kann die Wiederaufnahme des Zivilprozesses in Analogie zu § 530 Abs 1 Z 5 ZPO nicht schon dann begehrt werden, wenn einem später ergangenen Urteil des EGMR zufolge das präjudizielle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs mit einer verfahrensrechtlichen Konventionswidrigkeit belastet ist. Solange dieses Erkennntnis aufrecht ist, bleiben die Zivilgerichte daran gebunden. Eine nur auf das Urteil des EGMR gestützte Rechtsmittelklage ist gemäß § 538 Abs 1 ZPO - als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung nicht geeignet - bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Gemeinschaftsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118299Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0010OB00236_03T0000_002