Norm
StGB §42Rechtssatz
Mangelnde Strafwürdigkeit darf nur bejaht werden, wenn die Schuld im Vergleich mit den typischen Fällen der im Einzugsbereich des § 42 StGB liegenden Fälle als gering anzusehen ist.Mangelnde Strafwürdigkeit darf nur bejaht werden, wenn die Schuld im Vergleich mit den typischen Fällen der im Einzugsbereich des Paragraph 42, StGB liegenden Fälle als gering anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118285Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0140OS00118_0300000_001