RS OGH 2003/11/19 9ObA12/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
beobachten
merken

Norm

B-GBG §23
GleichbehandlungsG §6 Abs3

Rechtssatz

Das B-GBG sieht für den Fall der Nichtbeachtung der (unverbindlichen) Empfehlungen der Bundesgleichbehandlungskommission keine dem § 6 Abs 3 GlBG vergleichbare Möglichkeit der Klage einer Interessenvertretung vor. Eine Ausdehnung dieser Verbandsklage auf Fälle, für die die gesetzliche Ermächtigung fehlt, verbietet auch der Ausnahmecharakter dieser Einrichtung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118439

Dokumentnummer

JJR_20031119_OGH0002_009OBA00012_03K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten