RS OGH 2024/11/21 7Ob254/03h; 7Ob148/05y; 6Ob100/05g; 7Ob181/04z; 7Ob269/08x; 7Ob249/08f; 6Ob277/08s

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Veröffentlicht am 19.11.2003
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Rechtssatz

Schon aus dieser gesetzlichen Bestimmung (§ 21 ElWOG alte und neue Fassung) kann sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen (hier maßgeblichen) Wortlaut an der Zuordnung zum streitigen Verfahren kein ernsthafter Zweifel entstehen.Schon aus dieser gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 21, ElWOG alte und neue Fassung) kann sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen (hier maßgeblichen) Wortlaut an der Zuordnung zum streitigen Verfahren kein ernsthafter Zweifel entstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118326

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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